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  • 22.12.2010 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt, Rechtsanwälte Runkel Schneider Weber, Wuppertal. Hier hielt sich der Schuldner für schlauer, als er tatsächlich war.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Schuldnertrick ausgetrickst

    Die Vollstreckung gegen Schuldner S. aus einer titulierten Forderung seiner Ex-Ehefrau G. über 70.000 EUR verlief schon lange erfolglos. S. hatte die e.V. abgegeben, pfändbares Vermögen war angeblich nicht vorhanden. Im Herbst erschien G. in der Kanzlei und teilte mit, dass sich auf dem Grab ihres Ex-Schwiegervaters frische Kränze befänden. Sie gehe davon aus, dass die Ex-Schwiegermutter X. verstorben sei. Diese sei nach ihrem Wissen Eigentümerin von mehreren Mehrfamilienhäusern gewesen, die S. nun geerbt haben müsse. Nachdem zunächst herausgefunden werden musste, ob und wenn ja, wo X. verstorben war, wurde die Sterbeurkunde eingeholt. Nun musste nachgewiesen werden, dass S. Alleinerbe geworden war. Es stellte sich heraus, dass X. tatsächlich Alleineigentümerin von drei -unbelasteten - Mietshäusern gewesen war. Die Grundbücher liefen immer noch auf ihren Namen. Vermutlich wollte S. vermeiden, dass Gläubiger feststellen konnten, dass er nun mehrfacher Hausbesitzer war.  

     

    Mit den eingeholten Urkunden wurde für S. ein Erbschein beantragt. Die gesamte Prozedur zog sich über Monate hin. Als ob er etwas ahnen würde, meldete sich S. im Frühjahr in der Kanzlei und bot an, 10 Prozent der Forderung als Einmalzahlung zu leisten, wenn der Rest erlassen würde. Er könne sich diesen Betrag von „guten Freunden“ leihen. Unsere Leserin hielt S. mit dem Versprechen hin, die Sache mit G. zu besprechen. In der nächsten Zeit fragte S. immer wieder nach, was den nun mit der vergleichsweisen Zahlung wäre, „ob denn die Mandantin kein Geld wolle...“.  

     

    Anfang April lag endlich der Erbschein vor. Es wurde die Umschreibung der Grundbücher auf S. bei gleichzeitiger Eintragung von Zwangshypotheken beantragt. Genau an dem Tag, an dem vom Gericht die Bestätigungen über die Umschreibung nebst Eintragung der Zwangshypotheken einging, rief S. erneut an. Auf die Frage nach der vergleichsweisen Regelung wurde ihm erklärt, G. sei hiermit nicht einverstanden, sie hätte gern die volle Summe. Hierauf meinte S. verächtlich, „ob sie schon mal einem nackten Mann in die Tasche gegriffen habe“, da könne sie lange warten. Auf den Hinweis, dann würden eben die Häuser versteigert, schwieg S. zunächst, dann bekam er einen Tobsuchtsanfall. Vier Wochen später glich er die Forderung in voller Höhe aus.  

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 18 | ID 141052