04.03.2010 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats
Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.
Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin, Rechtsanwältin Carmen Müller, Netphen. Der Fall zeigt, dass es sich immer lohnt, genau hinzuschauen.
Vollstreckungs-Tipp des Monats: Störende Hypothek |
Unsere Leserin musste nach Titulierung einer Forderung ihrer Mandantin (Unternehmen U) gegen einen Kunden (Privatmann K) mangels freiwilliger Zahlung nun auch für die Realisierung der Forderung sorgen. Kontoverbindung etc. des K. waren nicht bekannt. So blieb nur ein (erfolgloser) Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher mit anschließender Abgabe der e.V. durch K. Die Auswertung des Vermögensverzeichnisses ergab, dass in Einkommen, Konto etc. nicht erfolgreich vollstreckt werden konnte.
Der K. hatte aber auch einige Grundstücke angegeben, die zumeist schon „bis zur Dachkante“ belastet waren. Ein Grundstück war nicht ganz so belastet. Doch der K. hatte nur einen Anteil von etwa 1/6 daran. Da unsere Leserin sich damit aber nicht zufrieden geben wollte, recherchierte sie auf der Homepage der Kommune, auf der auch die Bauleitplanung veröffentlicht wird. Und siehe da: Gerade das Grundstück, an dem der K. einen so geringen Anteil hatte, stellte sich als Bauerwartungsland heraus.
Da die Forderung rund 750 EUR betrug, ließ unsere Leserin eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück eintragen. Kaum geschehen, hatte die Mandantin unserer Leserin ihr gesamtes Geld von K. erhalten. Hintergrund: K. plante wohl einen Verkauf des deutlich wertvoller gewordenen Grundstücks. Und dabei stört die Zwangssicherungshypothek gewaltig. |