01.05.2007 | Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats
Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.
Heute berichten wir über den Fall unseres Lesers, Rechtsanwaltsfachangestellter Alan Havlik, Nürnberg.
Vollstreckungs-Tipp: Die zweite Rente |
Mandant M. verfügte über einen Unterhaltstitel gegen seinen Vater, den Schuldner S. Es hatten sich gut 5.000 EUR an ausstehenden Unterhaltsbeträgen angesammelt. Seitdem konnte M. aber keinen Unterhalt realisieren, da S. Rentner ist, sich größtenteils im Ausland aufhält und ihn somit der Gerichtsvollzieher weder auffinden noch die eV. abnehmen konnte.
Unser Leser hatte zunächst das einzig Mögliche gemacht, also die Rentenansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 850d ZPO gepfändet. Dennoch konnte dadurch zunächst nichts realisiert werden, da die monatlichen Bezüge bei 609 EUR lagen und dem S. auch bei Unterhaltspfändung noch mindestens 650 EUR zu belassen waren. Netterweise stand aber in der Drittschuldnererklärung der Deutschen Rentenversicherung auch, dass S. noch eine weitere Rente von der Baugenossenschaft XY. bezieht, für nähere Auskünfte möge man sich dorthin wenden. Auf Nachfrage erhielt unser Leser aufgrund des Datenschutzes zwar keine konkrete Auskunft, es wurde dabei aber zumindest indirekt bestätigt, dass es einen wie auch immer gearteten Rentenbezug gibt.
Nach einer weiteren Pfändung gemäß §§ 850dund 850e Nr. 2 ZPO (s. VE 00, 89 und 100) blieb es bei der Deutschen Rentenversicherung zwar dabei, dass die von dort bezogene Rente als die höhere der beiden unpfändbar blieb. Von XY. erhält M. aber seitdem Monat für Monat 382 EUR überwiesen. Damit ist seine Forderung in absehbarer Zeit getilgt. |