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  • 01.07.2005 | Leserforum

    Altpfändungen von Arbeitslosengeld

    In „Vollstreckung effektiv“ hatten wir darüber berichtet, dass viele Leser seit dem 1.1.05 mit ihren Altpfändungen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe abgewiesen wurden (VE 05, 42). Rechtsfachwirt Carsten Plate, Nordenham, teilte jetzt seine – ganz anderen – Erfahrungen mit. Die für Gläubiger negative Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit wird nämlich durch das AG Nordenham nicht gedeckt. Es hat zum Verfahren 6 M 204/04 die Bundesagentur aufgefordert, von ihrer Rechtsansicht abzusehen, da das ALG II einen Rechtsnachfolgeanspruch der Arbeitslosenhilfe darstellt, der „automatisch durch staatlichen Hoheitsakt” erfolgt ist.  

     

    Vorausgesetzt, dass der Gläubiger alle gängigen Ansprüche von „früher” wie Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld sowie ergänzend z. B. noch sämtliche sonstige Leistungen gepfändet hat, ist die Pfändung in dem Fall, dass der Schuldner nun ALG II bezieht, nach der Auffassung des AG Nordenham weiterhin zu berücksichtigen. Das Gericht sah auf Grund dessen nicht einmal ein Rechtschutzbedürfnis für einen klarstellenden Beschluss. Es bleibt abzuwarten, wie sich die weitere Rechtspraxis zu diesem Problem verhält.  

     

    Leserservice: Haben auch Sie zu diesem Thema Entscheidungen erstritten oder Erfahrungen gemacht? Teilen Sie uns dies mit. Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung darüber berichten.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 123 | ID 91462