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  • 01.09.2005 | Leserforum

    Arbeitsverhältnis: Auskünfte nach der Kündigung

    Ein Leser teilte uns folgenden Fall mit:  

     

    Der Fall unseres Lesers

    Gläubiger G. hat die angebliche Forderung des Schuldners S. gegen einen Arbeitgeber A. gepfändet. Der A. teilt als Drittschuldner mit, dass S. nicht mehr bei ihm beschäftigt, sondern inzwischen arbeitslos ist. Der G. möchte nun von A. Auskunft erlangen, auf welches Konto das Gehalt in der Vergangenheit gezahlt wurde. Darüber hinaus möchte er die letzten Gehaltsabrechnungen erhalten und erfahren, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Geht das?  

     

    Erste Maßnahme: Kontenpfändung und Pfändung von Sozialleistungen

    Soweit der Arbeitgeber dem Gläubiger mitteilt, dass der Schuldner inzwischen gekündigt hat und arbeitslos ist, sollte der Gläubiger unmittelbar die dem Schuldner zustehenden Leistungen auf Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen pfänden. Gleichzeitig sollte eine Kontopfändung unternommen werden. Der BGH hat hierzu inzwischen anerkannt, dass der Gläubiger am Wohnsitz des Schuldners bei drei Kreditinstituten eine Verdachtspfändung ausbringen kann (BGH VE 04, 93, 040988).  

     

    Kein weiterer Auskunftsanspruch nach § 840 ZPO

    Nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner Auskunft darüber geben, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist, Zahlungen zu leisten. Teilt er mit, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, weil das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, hat er seiner Auskunftspflicht genügt. Er ist weder verpflichtet, Unterlagen wie die bisherigen Gehaltsabrechnungen oder die Kündigungserklärung, vorzulegen. Auch ergibt sich keine Verpflichtung über § 840 ZPO die Bankverbindung mitzuteilen.