01.04.2005 | Leserforum
Darf der Gerichtsvollzieher vermeintliches Dritteigentum berücksichtigen?
Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Der Gerichtsvollzieher weigert sich, einen PKW zu pfänden, der dem Schuldner gehört. Er verweist darauf, dass der Schuldner eine Ummeldebescheinigung des Pkw auf seine Mutter vorgelegt hat. Trotz des Hinweises des Gläubigers, dass zwischen dem Eigentum und der PKW-Anmeldung zu unterscheiden ist, bleibt der Gerichtsvollzieher untätig. Was kann der Gläubiger tun?
Grundsatz: Gerichtsvollzieher muss auf Gewahrsam abstellen
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 808 Abs. 1 ZPO berechtigt und verpflichtet, die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen zu pfänden, indem er diese in Besitz nimmt. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist es daher unerheblich, ob der Schuldner Eigentümer oder nur Besitzer der beweglichen Sache ist. Dabei hat der Gerichtsvollzieher eine bloß summarische Prüfung der Zugehörigkeit des Gegenstands zum Schuldnervermögen anhand der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen (BGH NJW 85, 1959).
Praxishinweis: Die rechtlichen Verhältnisse bleiben dabei unberücksichtigt. Es ist anerkannt, dass die Pfändung unabhängig vom Widerspruch eines Dritten erfolgt (BGHZ 57, 1877). Unbeachtlich bleibt auch die Behauptung von Sicherungseigentum (BGH NJW 92, 2014), selbst wenn der Schuldner den Sicherungsübereignungsvertrag vorlegt (LG Bonn MDR 87, 770). Grund: Der Gerichtsvollzieher kann nicht prüfen, ob der Vertrag wirksam ist und im Verhältnis zum Gläubiger Bestand haben kann. Die Behauptung, es handele sich nur um einen geleasten Gegenstand, führt ebenfalls nicht zur Zurückweisung der Pfändung (LG Dortmund NJW-RR 86, 1497).
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