01.11.2007 | Leserforum
Die häufigsten Fragen zur Pfändung einer Mietkaution
Leser berichten uns immer wieder, dass Schuldner im Vermögensverzeichnis angeben, eine Mietkaution sei für die Wohnung geleistet. Die Probleme in diesem Zusammenhang: Wer ist der Vermieter? Bei welcher Bank wurde die Kaution hinterlegt? Wer ist in diesem Fall Drittschuldner, Bank oder Vermieter? Gibt es Möglichkeiten herauszufinden, in welcher Form die Kaution hinterlegt wurde? Welche Konsequenzen hat dies für die Pfändung? Diese Fragen klärt der folgende Beitrag.
Mietkaution kann gepfändet werden
Der Gläubiger kann den Anspruch seines Schuldners als Mieter gegen den Vermieter auf Herausgabe der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses pfänden. Nach den meisten Mietverträgen ist der Mieter verpflichtet, zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution zu hinterlegen. Diese wird i.d.R. in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten gezahlt. Die Verwertung der Kaution ist von der Absprache zwischen Schuldner und Vermieter abhängig. Im Rahmen dieser Absprache kann der Gläubiger auf die gepfändete Kaution zugreifen.
Schuldner muss notwendige Angaben im Vermögensverzeichnis machen
Der Schuldner muss im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeben, ob und in welcher Form sowie in welcher Höhe er eine Mietkaution geleistet hat. Daneben muss er den Drittschuldner benennen, d.h. den Vermieter mit vollständigem Namen und Anschrift oder bei einem übergebenen Sparbuch das Kreditinstitut mit vollständiger Anschrift sowie die Nr. des Sparkontos. Hiernach muss der Gerichtsvollzieher fragen. Andernfalls kann und sollte der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen.
Praxishinweis: Diesen Umstand hat zuletzt das LG Göttingen (JurBüro 06, 661) in aller Deutlichkeit noch einmal zusammengefasst:
- Der Umstand, dass das zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung genutzte amtliche Formblatt die Frage nach künftig pfändbaren Ansprüchen aus Mietvertrag nicht vorsieht, entbindet den Schuldner nicht von der Angabe der Forderung und seines Drittschuldners.
- Das Verzeichnis in seiner derzeitigen Form erfüllt nicht den von § 807 ZPO intendierten Zweck, dem Gläubiger Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensziels muss der Schuldner die ihm zustehenden Vermögenswerte so vollständig bezeichnen, dass dem Gläubiger sofort und ohne weitere Erkundigungen der Zugriff auf vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände ermöglicht wird (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 807 Rn. 19).
- Eine Forderung des Schuldners ist daher so detailliert zu benennen, dass nicht nur Grund und Höhe des Anspruchs feststehen, sondern auch Name und Anschrift des Drittschuldners (Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rn. 22; LG Berlin JurBüro 95, 331; LG Augsburg JurBüro 95, 442).
Häufig benennen Schuldner nur Nachnamen und Wohnort des Vermieters. Das genügt den o.g. Anforderungen nicht. Dann hat der Schuldner den Gläubiger nicht in die Lage versetzt, Maßnahmen zu seiner Befriedigung zu ergreifen. Um den künftigen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu pfänden, müsste der Gläubiger vielmehr weitere Erkundigungen über die Personalien des Vermieters einholen. Dies soll aber nach Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses gerade vermieden werden. Insbesondere muss sich die Gläubigerin nicht darauf verweisen lassen, bei dem Rechtsanwalt des Schuldners die genaue Adresse des Drittschuldners zu erfragen.
Zwar wird zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses i.d.R. ein amtliches Formblatt verwendet, um dem Gläubiger einen präzisen und umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen. Der dort formulierte Fragenkatalog ist indes weder zwingend noch abschließend, sondern soll vielmehr nur eine Hilfestellung bei der Erstellung des Verzeichnisses geben (Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 807 ZPO, Rn. 16). Der Sachverhalt ist daher vom Rechtspfleger bzw. Gerichtsvollzieher über die im Formblatt enthaltenen Angaben hinaus erschöpfend aufzuklären. So sind dem Schuldner im Zweifelsfall ergänzende oder vertiefende Fragen zu stellen, die auch über die Fragen des Vordrucks hinausgehen können (LG Göttingen NJW 94, 1164). Der Umstand, dass auch dem Gläubiger selbst das Recht zusteht, im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder bereits vorher konkrete Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu formulieren, entbindet daher den Gerichtsvollzieher nicht von seinem Auftrag, auf eine möglichst umfassende Erklärung des Schuldners hinzuwirken.
Dies galt im Fall des LG Göttingen (a.a.O.) umso mehr, als der Schuldner bereits auf die Hinterlegung einer Mietkaution und damit einen möglicherweise pfändbaren Anspruch hingewiesen hatte. Der Gerichtsvollzieher hätte hier sicherstellen müssen, dass der Schuldner, notfalls nach Rücksprache mit seinem Anwalt, bei dem sich der Mietvertrag befand, den vollständigen Namen und die Adresse seines Vermieters benannte.
Art der Pfändung ist abhängig von der Art der Erbringung der Kaution
Die Art der Pfändung der Mietkaution ist nach der Art der Erbringung der Sicherheitsleistung zu bestimmen.
- Hat der Mieter die Kaution bar geleistet, muss der Vermieter sie zurückzahlen. Es handelt sich folglich um eine Geldforderung, die nach § 829 ZPO gegenüber dem Vermieter als Drittschuldner zu pfänden ist.
- Wurde die Miete hingegen auf ein Kautionskonto, z.B. ein Sparbuch, vom Schuldner hinterlegt, richtet sich der Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Er ist dementsprechend gegenüber der Bank zu pfänden.
Musterformulierung: Pfändung der Mietkaution bei Barzahlung durch Mieter als Schuldner | ||||||||||||||||||||||||||||||
AG ... – Vollstreckungsgericht –
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt.
(falls zutreffend) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.
Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
... (Rechtsanwalt)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich nebst (dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ... und) dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen den Vermieter ... – Drittschuldner –
auf Rückzahlung der Kaution für die Wohnung in der ... Straße Nr. ... im ... Geschoss ... gepfändet.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungs-rechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, ihm insbesondere mitzuteilen, ob und wann er eine Kaution in welcher Form und in welcher Höhe geleistet hat und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Mietvertrag über die bezeichnete Wohnung herauszugeben. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen. |
Musterformulierung: Pfändung der Mietkaution bei Hinterlegung eines Sparbuchs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG ... – Vollstreckungsgericht –
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt.
(falls zutreffend) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.
Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
... (Rechtsanwalt)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich nebst (dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...und) dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
gegen das Kreditinstitut ... – Drittschuldner –
aus der Spareinlage auf seinem Sparkonto mit der Nr. ..., insbesondere die Forderung auf Rückzahlung der Einlagen und die Auszahlung von Zinsen bei Fälligkeit des durch das Guthaben gesicherten Rückzahlungsanspruchs auf die Mietkaution für die Wohnung in der ... Straße Nr. ... im ... Geschoss ... gepfändet.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, ihm insbesondere mitzuteilen, ob und wann er eine Kaution in welcher Form und in welcher Höhe geleistet hat und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere den Mietvertrag über die bezeichnete Wohnung herauszugeben. Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Gläubiger herauszugeben hat.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. |
Der Schuldner hat sowohl im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch nach der Pfändung eines angeblichen Rückzahlungsanspruchs nach § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger gegenüber die Verpflichtung, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, d.h. mitzuteilen, ob und in welcher Form die Kaution erbracht wurde. Die entsprechenden Urkunden, insbesondere der Mietvertrag, sind vorzulegen.
Praxishinweis: Die Verpflichtung zur notwendigen Auskunftserteilung und Vorlage aller erforderlichen Urkunden sollte schon in den PfÜB mit aufgenommen werden, damit dieser unmittelbar vollstreckt werden kann.
Soweit sich entsprechende Angaben nicht im Vermögensverzeichnis zur e.V. finden, kann der Gläubiger entweder Nachbesserung verlangen oder aber zunächst den angeblichen Rückzahlungsanspruch pfänden und dann weitere Auskünfte nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner verlangen.
Besonderheiten bei mehreren Mietern
Sind mehrere Personen Mieter, steht diesen der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution regelmäßig nur gemeinsam zu. Eine Pfändung ist dann nur möglich, wenn alle Mieter zugleich auch Schuldner sind, § 750 ZPO. Ist nur ein Mieter Schuldner, sind einige Besonderheiten zu beachten:
- Hinsichtlich einer während der Ehezeit geleisteten Mietkaution für die gemeinsame Ehewohnung sind die Ehegatten als Gesamtgläubiger des Anspruchs auf Rückgewähr der Kaution im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt (AG Itzehoe FamRZ 91, 441).
- Handelt es sich um eine Gesamtforderung, d.h. sind die Mieter Gesamtgläubiger, braucht der Vermieter als Drittschuldner nach § 428 BGB nur an einen der Gläubiger zu leisten. Daher kann auch der Anspruch nur eines Gesamtgläubigers (= des Pfändungsschuldners) auf die gesamte Leistung gepfändet werden.
Musterformulierung: Kautionszahlung bei mehreren Mietern |
Weiter wird der angebliche Anspruch des Schuldners auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 430 BGB hinsichtlich der hinterlegten Mietkaution für die Wohnung ... mit dem ... als Vermieter gegen den/die Mitmieter (genaue Bezeichnung der Mitmieter): ... |
- Steht die Mietkaution einer Gesamthandsgemeinschaft zu, kann nur auf das Recht des Schuldners an der Gesamthandsgemeinschaft zugegriffen werden. Dabei sind alle weiteren Berechtigten, d.h. alle Mitmieter als Drittschuldner anzugeben.
Musterformulierung: Kautionszahlung bei Gesamthandsgemeinschaft |
... gepfändet wird der angebliche Anteil des Schuldners als Gesamthandsberechtigter an der mit folgenden weiteren Personen (genaue Bezeichnung der Mitmieter):
1. ... 2. ... 3. ... 4. ...
hinterlegten Mietkaution für die Wohnung ... mit dem ... als Vermieter sowie der Anspruch des Schuldners gegen diese Drittschuldner auf die ihm hieraus zustehende Leistung. |