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  • 01.09.2006 | Leserforum

    Immer Ärger mit der Denic

    In den letzten Wochen haben viele Leser Probleme mit der Denic als Drittschuldnerin bei der Pfändung einer Internetdomain geschildert (VE 05, 178 und 188). Diese weigert sich konsequent, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Wir erläutern, wie Sie am besten auf diesen Einwand reagieren.  

     

    Denic ist zutreffende Drittschuldnerin

    Die Auffassung der Denic als Vergabestelle für Internet-Domains, sie sei nicht Drittschuldnerin, ist eindeutig unzutreffend. Vielmehr gilt: Drittschuldner ist rein formal der, der im PfÜB als solcher bezeichnet ist. An ihn richtet sich die Forderung nach der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO. Auch materiell ist die Denic Drittschuldnerin. Die von ihr zitierte Auffassung von Welzel (MMR 01, 131) ist längst überholt. Der BGH hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC ein pfändbares „anderes Vermögensrecht“ i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO darstellen, auf das Gläubiger in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen können (VE 05, 188, Abruf-Nr. 052658).  

     

    Denic verkennt Charakter des Anspruchs

    Soweit die Denic in ihren Antwortschreiben darauf abstellt, dass die Ansprüche des registrierten Domaininhabers gegen die Denic nicht auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, ist dies zwar inhaltlich zutreffend, aber irrelevant. Die Denic verkennt, dass die Inhaberschaft des Domainnamens, d.h. der Registrierung der Domain, einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Insoweit kann der Anspruch, als Inhaber einer bestimmten Domain registriert zu sein, auf einen Dritten entgeltlich übertragen werden. Diese Übertragung kann auch im Wege der Vollstreckung geschehen. Das hierbei erzielte Entgelt ist als Erlös auf die Vollstreckungsforderung zu zahlen.