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  • 03.07.2008 | Leserforum

    Nutzung fremder Konten und kein Ende

    In VE 08, 47, haben wir über den Pfändungsschutz bei Nutzung von Konten Dritter berichtet. In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um die Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit von Sozialleistungen, die auf Konten Dritter eingehen. Einige Leser fragen, wie es sich verhält, wenn reguläres Gehalt oder Mieteinnahmen des Schuldners auf dem Konto eines Dritten eingehen.  

     

    Beispielsfall

    Das Gehalt des Schuldners S. wurde auf das Konto seiner Ehefrau F. überwiesen. Diese verfügt über eine Gehaltsabtretung. Die pfändbaren Beträge des Gehalts werden vom Arbeitgeber A. auf ihr Konto überwiesen, das restliche – „unpfändbare“ – Gehalt ebenfalls. Gläubiger G. pfändete nach § 667 BGB den Herausgabeanspruch des S. gegen F. entsprechend (s. Muster in VE 08, 49). F. als Drittschuldnerin weigerte sich jedoch, das „unpfändbare“ Nettogehalt auszuzahlen. Sie wies darauf hin, dass nur der pfändungsfreie Betrag auf dem Konto eingeht und daher keine pfändbaren Beträge anfallen.  

     

    BGH-Entscheidung analog anwendbar?

    Es fragt sich, ob die BGH-Entscheidung vom 4.7.07 (VII ZB 15/07, Abruf-Nr. 072517) analog für auf ein Drittkonto eingehende anderweitige Zahlungen (z.B. Gehalt oder Mieteinnahmen) anzuwenden ist.  

     

    Folge: Solche Leistungen, die bis zu einem Antrag nach § 765a ZPO auf dem Konto eingehen, wären für den Gläubiger pfändbar und in dem Fall, dass der Drittschuldner nicht bereit ist auszuzahlen, beim Drittschuldner in voller Höhe einklagbar.