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  • 01.04.2007 | Leserforum

    Problem: Banken als Drittschuldner

    Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, Kanzlei Schöll, Först und Partner, Koblenz, schilderte uns folgenden interessanten Fall: Gläubigerin G. pfändete die Bankverbindung des Schuldners S. Nachdem mit S. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, brachte G. die Pfändung zum Ruhen, teilte dies der drittschuldnerischen Bank D. mit und erklärte, dass das Konto unter der Bedingung der Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung freigegeben werde. Nachdem die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, wurde das Ruhen durch G. widerrufen. In der Folgezeit kam es erneut zu einem entsprechenden Ratenzahlungsvergleich, worauf wiederum unter der Voraussetzung der Zahlungseinhaltung die Pfändung zum Ruhen gebracht wurde. D. schrieb daraufhin:  

     

    Das Schreiben der Drittschuldnerin (Bank)

    Wir bitten um Verständnis, dass unser Haus angesichts der großen Menge der täglich eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eine straff organisierte Bearbeitung beachtet, die im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der Fehlervermeidung jegliche Ausnahmeregelungen ausschließt, soweit diese nicht aus Rechtsgründen geboten sind.  

     

    Mit ihrem Wunsch, die Pfändung bis auf weiteres auszusetzen, begehren Sie von uns eine solche Ausnahmeregelung, ohne dass es hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. Bitte verstehen Sie daher, dass wir die Kontosperre so lange aufrechterhalten, wie die Pfändung nicht aufgehoben bzw. von Seiten des Gläubigers auf die durch die Pfändung erworbenen Rechte nicht verzichtet worden ist. Entgegen ihrer Rechtsauffassung sind wir auch nicht verpflichtet, die von ihrer Mandantschaft abgestimmte Aussetzung der Pfändung zu beachten, da damit in aller Regel ein erhöhtes Risiko und Überwachungsaufwand verbunden ist. Insoweit bitten wir um Zahlung eines Entgelts i.H.v. 15 EUR für den entstehenden Bearbeitungsaufwand sowie die Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung.  

     

    Es stellt sich die Frage, ob die Drittschuldnerin mit ihren Einwendungen Recht hat oder ob sie das Ruhen der Pfändung beachten muss.  

     

    Grundsatz: Gläubiger bestimmt das Verfahren

    Grundsätzlich gilt, dass der Gläubiger der „Herr des Verfahrens“ ist. Insoweit bestimmt er, ob das Verfahren weiter betrieben oder eingestellt wird. Er kann daher jederzeit seinen Antrag zurücknehmen.