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  • 01.11.2006 | Leserforum

    Verwertung des gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils

    Für Gläubiger G. wurden Geschäftsanteile des Schuldners S. an einer GmbH & Co. KG und einer GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist, gepfändet. Nachdem Drittschuldner D. trotz Aufforderung keine Erklärung nach § 840 ZPO abgegeben hat, wurden durch G. die Gesellschaften zu Händen der Geschäftsführerin X. der GmbH bzw. zu Händen der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG per Einschreibebrief/Rückschein gekündigt und bei Letzterer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert. Parallel ging dann folgende E-Mail der X. ein: „Der PfÜB vom ... wird anerkannt“. Nach Erhalt der Kündigungsschreiben meldete sich telefonisch angeblich die X. (die Stimme klang aber männlich, X. und S. sind verheiratet) und teilte mit, bis Ende der Woche würde ein Schreiben des Steuerberaters eingehen mit einer genauen Aufstellung der jeweiligen Anteile des S. Passiert ist seither nichts. Wie setzt man die Forderung durch, mittels Drittschuldner-Klage oder Klage auf Einberufung der Gesellschafterversammlung?  

     

    Gesellschaftsanteil ist pfändbar

    Der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist nach § 15 GmbHG veräußerlich und damit nach § 857 Abs. 1, 829 ZPO auch pfändbar. Dies gilt nach § 851 Abs. 2 ZPO auch, wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen kann (Goebel/Gottwald, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 6 – GmbH Rn. 5). Besitzt der Gesellschafter mehrere Gesellschaftsanteile – was der Gläubiger über die Einsichtnahme in das Handelsregister nach § 9 HGB feststellen kann – können diese auch selbstständig gepfändet werden.  

     

    Praxishinweis: Dies ist heute noch die Ausnahme. Zukünftig wird dem aber eine größere Bedeutung zukommen, da das derzeit in der Beratung befindliche GmbH-ReformG ausdrücklich die Bildung mehrerer Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vorsieht.  

     

    Gewinnausschüttungsanspruch muss gesondert gepfändet werden