01.08.2008 | Leserservice
Unterliegen Sozialleistungen der Pfändbarkeit?
Immer wieder stellt sich für Gläubiger die Frage, ob Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. der Pfändung unterliegen. Hierbei ist entscheidend, wo gepfändet wurde, d.h. entweder direkt bei der auszahlenden Stelle (z.B. Arbeitsamt, Versorgungsamt, Wohngeldstelle der Stadt bzw. Kommune) oder durch eine Kontopfändung bei dem Kreditinstitut des Schuldners als Empfänger der Sozialleistung.
Pfändung bei der auszahlenden Stelle
Wird die Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle gepfändet, muss man pfändbare und nicht pfändbare Sozialleistungen unterscheiden.
Checkliste: Das müssen Sie zur Pfändbarkeit von Sozialleistungen wissen |
Praxishinweis: Für Gläubiger ist es wichtig zu erfahren, ob ein Schuldner neben dem Bezug von Wohngeld auch evtl. noch andere Einkünfte hat, wie z.B. Rente, Arbeitseinkommen etc. In diesem Fall können diese verschiedenen Leistungen nämlich nach § 850e Nr. 2a ZPO addiert werden, wodurch dann regelmäßig der Freibetrag nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c ZPO überschritten wird (Mock, VE 00, 89).
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Pfändung der Sozialleistung auf einem Girokonto
Wird die – unpfändbare – Sozialleistung allerdings – wie dies regelmäßig der Fall ist – auf einem gepfändeten Konto gutgeschrieben, gilt eine Besonderheit: Die Leistung ist zunächst ab Gutschrift gerechnet für 7 Tage unpfändbar und muss danach von der Bank in voller Höhe ausgezahlt werden (§ 55 Abs. 1 SGB I). Dieser Schutz greift aber nur, wenn
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