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  • 01.08.2008 | Leserservice

    Unterliegen Sozialleistungen der Pfändbarkeit?

    Immer wieder stellt sich für Gläubiger die Frage, ob Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld etc. der Pfändung unterliegen. Hierbei ist entscheidend, wo gepfändet wurde, d.h. entweder direkt bei der auszahlenden Stelle (z.B. Arbeitsamt, Versorgungsamt, Wohngeldstelle der Stadt bzw. Kommune) oder durch eine Kontopfändung bei dem Kreditinstitut des Schuldners als Empfänger der Sozialleistung.  

     

    Pfändung bei der auszahlenden Stelle

    Wird die Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle gepfändet, muss man pfändbare und nicht pfändbare Sozialleistungen unterscheiden.  

     

    Checkliste: Das müssen Sie zur Pfändbarkeit von Sozialleistungen wissen
    • Unpfändbar sind Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden.

     

    • Besonderheiten gelten bei Wohngeld: Dieses ist gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I zunächst generell unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch für Vermieter bei Ansprüchen, die Gegenstand der §§ 5und 6 des Wohngeldgesetzes sind. Solche Gläubiger können im Rahmen der Grenzen nach §§ 850 ff. ZPO eine Pfändung bewirken. Folge: Die Lohnpfändungsgrenzen der Tabelle müssen zu § 850c ZPO wie bei der Pfändung in Arbeitseinkommen überschritten werden. Dies alleine wird oft nicht der Fall sein.

     

    Praxishinweis: Für Gläubiger ist es wichtig zu erfahren, ob ein Schuldner neben dem Bezug von Wohngeld auch evtl. noch andere Einkünfte hat, wie z.B. Rente, Arbeitseinkommen etc. In diesem Fall können diese verschiedenen Leistungen nämlich nach § 850e Nr. 2a ZPO addiert werden, wodurch dann regelmäßig der Freibetrag nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c ZPO überschritten wird (Mock, VE 00, 89).

     

    • Alle anderen Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt vor allem für sog. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Renten, Kranken- und Übergangsgeld). Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Höhe der Sozialleistung und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen (Tabelle zu § 850c ZPO).
     

    Pfändung der Sozialleistung auf einem Girokonto

    Wird die – unpfändbare – Sozialleistung allerdings – wie dies regelmäßig der Fall ist – auf einem gepfändeten Konto gutgeschrieben, gilt eine Besonderheit: Die Leistung ist zunächst ab Gutschrift gerechnet für 7 Tage unpfändbar und muss danach von der Bank in voller Höhe ausgezahlt werden (§ 55 Abs. 1 SGB I). Dieser Schutz greift aber nur, wenn