22.12.2010 | Letzte Meldung
BGH zur Insolvenz eines selbstständigen Schuldners
Mit Beschluss vom 15.7.10 (IX ZR 132/09, Abruf-Nr. 102589) hat der BGH entschieden, dass in § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen muss. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst nach dieser Entscheidung auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.
Werde hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lasse dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
§ 850b ZPO ist - so der BGH - nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente falle insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird.
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