03.03.2008 | Lohnpfändung
Achtung: Örtliche Zuständigkeit bei Pfändung von Soldatenbezügen beachten
In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen bei der Vollstreckung gegen Bundeswehrangehörige. Vielfach wird schon die örtliche Zuständigkeit missachtet. Folge: Im Nachhinein kann ein bereits erlassener PfÜB angefochten werden und der Gläubiger muss nicht nur einem nachrangigen Gläubiger weichen, sondern bleibt auch noch auf seinen Kosten sitzen.
So wird die örtliche Zuständigkeit bestimmt
Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (§§ 828 Abs. 2, 802, 13 ZPO) ist es erforderlich, den Standort des Schuldners ausfindig zu machen. Ein Soldat hat seinen Wohnsitz an seinem Standort, wenn er nicht nur aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet oder nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen kann. Hat er im Inland keinen Standort, gilt der letzte inländische Standort als Wohnsitz (§§ 9, 8 BGB).
Um auf die Bezüge des Soldaten korrekt zugreifen zu können, muss ferner in Erfahrung gebracht werden, ob er Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Wehrpflichtiger ist (Goebel, VE 04, 25).
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