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  • 01.05.2005 | Lohnpfändung

    Arbeitslosengeld II: zwei Praxisprobleme – zwei Lösungen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 04, 200, haben wir darüber berichtet, dass die Pfändung von Arbeitslosengeld II (ALG II) oft fruchtlos verläuft. Meist werden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO (vgl. § 54 Abs. 4 SGB AT) nicht überschritten. Zudem weigern sich viele auszahlende Stellen, Altpfändungen anzuerkennen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Gläubiger dennoch erfolgreich vollstrecken können und wie sie auf Einwände der auszahlenden Stellen reagieren sollten.  

     

    Zusammensetzung des ALG II

    Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten gemäß § 19 SGB II als ALG II:  

     

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und
    • gegebenenfalls einen befristeten Zuschlag (§ 24 SGB II).

     

    Praxishinweis: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, in den neuen Bundesländern 331 EUR (§ 20 SGB II).