01.10.2001 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Blankettbeschluss: Änderungen der Schuldnerverhältnisse muss Arbeitgeber von sich aus beachten
| Der Umfang einer Lohnpfändung wird imRegelfall vom Vollstreckungsgericht durch bloße Bezugnahme aufdie Tabelle nach § 850c ZPO im Pfändungsbeschluss nurabstrakt beschrieben so genannter Blankettbeschluss, Mock, VE 1/01,2. Der Arbeitgeber als Drittschuldner trägt damit die volleVerantwortung für die richtige Berechnung der pfändbarenBeträge. Der folgende Beitrag erläutert, wie sichGläubiger rechtzeitig etwaige aus nachträglichenÄnderungen resultierende erhöhte Pfändungsbeträgesichern können. |
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