01.10.2000 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Erfolg, obwohl das Einkommen unterhaltsberechtigter Mitverdiener nur zum Teil zu berücksichtigen ist
| In „Vollstreckung effektiv“ Nr. 9/2000, Seiten 119 ff., haben wir erläutert, wie Sie den pfändbaren Betrag des schuldnerischen Einkommens durch den kompletten Wegfall unterhaltsberechtigter Personen mit eigenem Einkommen erhöhen können. Problematischer wird dies, wenn der Unterhaltsberechtigte zwar eigenes Einkommen hat, dieses aber nicht den Bedarf nach den Sozialhilferichtlinien erreicht. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie dennoch nach § 850c Abs. 4 ZPO die teilweise Nichtberücksichtigung solcher Personen erreichen können und dass die ganze Rechnerei doch nicht so schwierig ist. |
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