01.05.2000 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Nutzen Sie die Möglichkeit der erweiterten Lohnpfändung beim sogenannten „Luxusschuldner“
| Um in der Vollstreckungspraxis bei einer Lohnpfändung wenigstens ein Stückchen „zum Zuge zu kommen“, kann nach § 850f Abs. 3 ZPO in höheres Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Im Rahmen dieser erweiterten Lohnpfändung ist das Vollstreckungsgericht auf Antrag befugt, über die nach § 850c ZPO geltenden Pfändungsfreigrenzen hinaus zusätzliche pfändbare Lohnanteile zu bestimmen. Dadurch kann im Einzelfall ein Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen berücksichtigt werden, wenn der dem Schuldner zu Gute kommende Pfändungsfreibetrag unangemessen hoch ist. Dazu folgende Einzelheiten: |
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