01.11.2003 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO: So können Sie sich als Gläubiger wehren
| In der Regel werden die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens über § 850c ZPO bestimmt. Führt die individuelle Lage des Schuldners jedoch zu besonderen finanziellen Bedürfnissen, kann das Gericht nach § 850f Abs. 1 ZPO einen gesonderten Pfändungsschutz gewähren. Der folgende Beitrag erläutert, wie Gläubiger sich hiergegen erfolgreich wehren können. |
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