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  • 01.07.2006 | Lohnpfändung

    Steuerklassenwechsel: BGH-Entscheidung bedeutet gute Befriedigungschance

    Der BGH hat dem Lohnsteuerklassenwechsel des Schuldners nach erfolgter Pfändung eine Absage erteilt (VE 06, 38). Die besonderen Chancen dieser Entscheidung ergeben sich bei einem Vergleich der Auswirkungen der Steuerklassenwahl auf das Nettoeinkommen:  

     

    Berechnungsbeispiel

    Schuldner S. verfügt – wie im Fall des BGH – über ein Bruttoeinkommen von 1.800 EUR. Er ist kinderlos, seine Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen. S. unterliegt der Kirchensteuer und Sozialversicherungspflicht, wobei sein Krankenkassenbeitrag zurzeit 14,5 % beträgt. Bei der Wahl von Lohnsteuerklasse V ergibt sich folgende Berechnung:  

     

    Monatliches Bruttogehalt:  

     

    1.800,00  

    Einkommensteuer:  

    475,66  

     

    Solidaritätszuschlag:  

    26,16  

     

    Kirchensteuer (9 %) :  

    42,80  

     

    Rentenversicherung:  

    175,50  

     

    Krankenversicherung (14,5 %)  

    146,70  

     

    Arbeitslosenversicherung:  

    58,50  

     

    Pflegeversicherung:  

    19,80  

     

    Steuern gesamt:  

    544,62  

     

    Sozialabgaben gesamt:  

    400,50  

     

    Abgaben gesamt:  

     

    945,12  

    Auszahlungsbetrag:  

     

    854,88  

     

     

    Der Nettobetrag liegt also unter der Pfändungsfreigrenze. Bei der Wahl der Lohnsteuerklasse IV ergibt sich dagegen folgendes Ergebnis:  

     

    Monatliches Bruttogehalt:  

     

    1.800,00  

    Einkommensteuer:  

    206,91  

     

    Solidaritätszuschlag:  

    11,38  

     

    Kirchensteuer (9 %):  

    18,62  

     

    Rentenversicherung:  

    175,50  

     

    Krankenversicherung (14,5 %)  

    146,70  

     

    Arbeitslosenversicherung:  

    58,50  

     

    Pflegeversicherung:  

    19,80  

     

    Steuern gesamt:  

    236,91  

     

    Sozialabgaben gesamt:  

    400,50  

     

    Abgaben gesamt:  

     

    637,41  

    Auszahlungsbetrag:  

     

    1.162,59  

     

     

    Fazit: Im Gegensatz zur Lohnsteuerklasse V sind 129,40 EUR pfändbar (854,88 EUR – 129,40 EUR = 725,48 EUR).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 120 | ID 91470