01.09.2000 · Fachbeitrag · Lohnverschiebung
Nicht jeder, der nichts bekommt, hat auch nichts
| Mittels Lohnverschiebungen versuchen Schuldner immer wieder, pfändbare Einkünfte vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. In einem solchen Fall kann dem Gläubiger aber § 850h Abs. 1 ZPO helfen, wonach er die Vergütung für tatsächlich vom Schuldner geleistete Arbeiten oder Dienste auch bei Dritten pfänden und mittels Einziehungsklage durchsetzen kann. Der folgende Beitrag erläutert, worauf der Gläubiger dabei achten muss. |
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