01.11.2006 | Miteigentumsanteil
Ehegatte kann Pfändung nicht verhindern
Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (BGH 20.12.05, VII ZB 50/05, Abruf-Nr. 060329). |
Sachverhalt
Gläubiger G. erwirkte einen PfÜB, der die Ansprüche des Schuldners S. gegen die Drittschuldnerin D., seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück, auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hatte. Die dagegen gerichtete Erinnerung der D. ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat eine Beschwerdebefugnis auch des S. bejaht, weil das AG eine Entscheidung getroffen habe, die diesen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden von S. und D. aber zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde, wobei vor allem geltend gemacht wird, die Pfändung sei wegen § 1365 Abs. 1 BGB nicht möglich. D. habe dieser zustimmen müssen. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb der Zwangsversteigerung zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentümers kann diese Ansprüche gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGHZ 90, 207; BGHZ 154, 64). Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des PfÜB nicht zu prüfen. Der G. hat nur auf eine angebliche Forderung des S. gegen D. auf Aufhebung der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegriffen. Der Einwand von S. und D., dem Anspruch stehe eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB entgegen, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess zu prüfen.
§ 1365 BGB hindert die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran, auf dessen Vermögen zuzugreifen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Vollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehepartners handele (BGHZ 143, 356).
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