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  • 01.10.2005 | Musterformulierung

    Kautionssparbuch richtig pfänden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Der BGH hat aktuell wichtige Klarstellungen zur Pfändung von Miet- und Pachtforderungen getroffen (VE 05, 78, Abruf-Nr. 050293; grundsätzlich Goebel, VE 02, 115). Häufig taucht jedoch folgender Fehler auf, wenn Mieter die vereinbarte Kaution durch Übergabe eines Sparbuchs an den Vermieter (Drittschuldner) leisten: Im Rahmen eines durch Gläubiger zu beantragenden PfÜB wird nur der Anspruch auf Herausgabe bzw. Leistung der fälligen oder künftig fälligen Mietkaution gepfändet, nicht aber der Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Kaution und auf Herausgabe des Sparbuchs.  

     

    Pfändbare Ansprüche

    Wird das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter (Schuldner) beendet, steht dem Schuldner ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Rückgewähr der an den Vermieter abgetretenen Forderung hieraus zu. Dies gilt aber nur, wenn der Vermieter gegenüber dem Schuldner keinerlei Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis mehr hat.  

     

    Der Schuldner erhält also als Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszwecks durch Nichtentstehen oder Erlöschen der Forderung einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr gegen den Sicherungsgläubiger. Der Mieter als Schuldner hat daher nach Wegfall des Sicherungszwecks gegen den Vermieter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Als zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch ist die Forderung des Schuldners gegen den Vermieter als Drittschuldner nach § 829 ZPO pfändbar.