29.01.2009 | Pendlerpauschale
So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Seit dem Urteil des BVerfG vom 9.12.08 (2 BvL 1/07 u.a., Abruf-Nr. 083929) kommen wieder tausende Schuldner in den Genuss der vollen Pendlerpauschale von 30 Cent/km Fahrtkosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Gläubiger müssen daher jetzt Folgendes beachten:
1. Schuldner hat gesamte Entfernung angegeben
Hat der Schuldner sämtliche Entfernungskilometer in der Steuererklärung 2007 angegeben und einen vorläufigen Steuerbescheid erhalten, muss er nichts tun: Das Finanzamt leistet von sich aus eine Rückzahlung. Der Gläubiger erhält dieses Geld, wenn er den Steuererstattungsanspruch für 2007 bereits gepfändet hat.
2. Schuldner hat Entfernung nicht oder ab dem 21. Kilometer angegeben
Hat der Schuldner in der Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht, hat er einen endgültigen Steuerbescheid erhalten. Er kann jedoch nun gegenüber dem Finanzamt eine Nachmeldung einreichen. Ohne diese Mitteilung hat die Behörde von der Pendlerpauschale keine Kenntnis. Daher muss der Schuldner und für ihn der Gläubiger handeln!
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