Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.01.2009 | Pendlerpauschale

    So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem Urteil des BVerfG vom 9.12.08 (2 BvL 1/07 u.a., Abruf-Nr. 083929) kommen wieder tausende Schuldner in den Genuss der vollen Pendlerpauschale von 30 Cent/km Fahrtkosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Gläubiger müssen daher jetzt Folgendes beachten:  

     

    1. Schuldner hat gesamte Entfernung angegeben

    Hat der Schuldner sämtliche Entfernungskilometer in der Steuererklärung 2007 angegeben und einen vorläufigen Steuerbescheid erhalten, muss er nichts tun: Das Finanzamt leistet von sich aus eine Rückzahlung. Der Gläubiger erhält dieses Geld, wenn er den Steuererstattungsanspruch für 2007 bereits gepfändet hat.  

     

    2. Schuldner hat Entfernung nicht oder ab dem 21. Kilometer angegeben

    Hat der Schuldner in der Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht, hat er einen endgültigen Steuerbescheid erhalten. Er kann jedoch nun gegenüber dem Finanzamt eine Nachmeldung einreichen. Ohne diese Mitteilung hat die Behörde von der Pendlerpauschale keine Kenntnis. Daher muss der Schuldner und für ihn der Gläubiger handeln!