Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Typische Fehler und damit Rangverluste vermeiden
von Dipl.-Rechtspfleger Gerd Hesselbein, Beiseförth
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leiden häufig an elementaren formellen Mängeln, die seitens der Vollstreckungsgerichte mit einer Zwischenverfügung moniert werden. Da der beantragte Beschluss erst nach Behebung des Fehlers erlassen wird und Rechtswirkungen entfalten kann, drohen im Einzelfall Rangverluste und der Anwalt kann sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Worauf Sie für einen richtigen und vollständigen Antrag achten müssen, zeigt folgende Checkliste:
1. Richtiges Gericht auswählen
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist an das nach § 828 Abs. 1, § 764 Abs. 2, § 802 ZPO zuständige Gericht zu stellen. Dies ist in ausschließlicher Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht das AG, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (zum Gerichtsstand §§ 12 ff. ZPO).
Tipp: Die Abgabe vom unzuständigen an das zuständige Gericht erfolgt nur auf den ausdrücklichen Gläubigerantrag hin (§ 828 Abs. 3 ZPO). Vorsichtshalber sollten Sie immer zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrag hilfsweise einen Abgabeantrag an das zuständige Gericht stellen.
2. Unterschrift nicht vergessen
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist an sich eigenhändig zu unterschreiben (LG Aurich 9.4.84, Rpfleger 84, 323). Stellt ein Bevollmächtigter den Antrag, ist hierfür eine Vollmacht vorzulegen; bei Anwälten gilt § 88 ZPO. Nach neuester Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes könnten jedoch auch – am besten unter Hinweis auf das aktuelle Urteil – Namensstempel oder eingescannte Unterschriften reichen (5.4.2000, VE 10/2000, 128). Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage sollte der Anwalt in Angelegenheiten, wo es darauf ankommt, sicher gehen und an der bisherigen Verfahrensweise festhalten.
3. Kostenvorschuss zahlen
Das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vorschusspflichtig (§ 65 Abs. 5 GKG). Eine Entscheidung ergeht erst nach Zahlung der Gebühr von derzeit 20 DM (Nr. 1640 KV GKG). Diese Gebühr ist am besten mittels Gerichtskostenmarken oder Gebührenfreistempler zu entrichten. Eine Zahlung per Scheck wird nicht empfohlen, da manche Gerichte warten, bis dieser gutgeschrieben ist. Erfahrungsgemäß gehen hierbei zwei bis drei Wochen verloren.
4. Ausreichende Anzahl der erforderlichen Abschriften beifügen
Gemäß § 133 ZPO sind mit dem Antrag die erforderlichen Abschriften einzureichen. Dies sind eine Abschrift, wenn ohne Vermittlung des Gerichts die Zustellung selbst veranlasst wird, drei Abschriften, wenn das Gericht die Zustellung an den Schuldner und einen Drittschuldner – zusammen mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – vermitteln soll, und jeweils eine weitere Abschrift für jeden weiteren Drittschuldner, wenn mit dem Antrag die Pfändung mehrerer Ansprüche bei mehreren Drittschuldnern verfolgt wird. In der Praxis wird der Mangel „fehlender Abschriften“ sehr unterschiedlich behandelt. Im schlimmsten Fall ergeht eine Zwischenverfügung mit der Folge zeitlicher Verzögerung. Die für die Zwangsvollstreckung notwendigen Vollstreckungsunterlagen – Titel, Klausel und Zustellungsnachweis – sind beizufügen, um dem Gericht die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO zu ermöglichen.
Hinweis: Auch Ergänzungen oder Korrekturen zum Antrag, die vom Vollstreckungsgericht angefordert werden – z.B. Forderungsaufstellungen, Berechnungen –, sind in der entsprechenden Anzahl der bereits eingereichten Antrags-Abschriften beizufügen, da sie ebenfalls Bestandteil des zu erlassenden Beschlusses werden.
5. Bestimmheitserfordernis einhalten
Dem Bestimmtheitsgrundsatz bezüglich der Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner sowie Schuldgegenstand und -grund ist Rechnung zu tragen, so dass Identität und Inhalt bei verständiger Auslegung auch für Dritte unzweifelhaft feststehen (BGH 29.11.84, NJW 85, 1031; 28.4.88, NJW 88, 2543). Insbesondere die zu pfändende Forderung ist möglichst genau zu beschreiben und anzugeben.
6. Besonderheiten der Lohn- und Kontenpfändung beachten
Arbeitseinkommen, das auf das Schuldner-Konto überwiesen wird, wird nicht von der Kontenpfändung erfasst, wenn gleichzeitig eine Lohnpfändung läuft und auf das Konto nur der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens fließt. Bei gleichzeitiger Lohn- und Kontenpfändung kann es auch zu einer unzulässigen „Kahlpfändung“ kommen, das heißt: Der im Rahmen der Lohnpfändung pfandfreie Betrag wird nach Überweisung auf das Konto von der Kontopfändung erfasst und müsste an den Gläubiger abgeführt werden. Dies kann der Schuldner nach § 850k ZPO verhindern, so dass der Gläubiger die Kosten seiner erfolglosen Pfändung tragen muss. Deshalb sollte er auf diese Möglichkeit bereits im Antrag hinweisen und seine Kontenpfändung für den Fall gleichzeitiger Lohnpfändung auf pfändbare Leistungen beschränken.
7. Künftige Zinsansprüche genau bezeichnen
Künftige Zinsansprüche sind so anzugeben, dass der Drittschuldner bei Teilzahlungen die korrekten Zinsen berechnen kann. Hierbei muss bedacht werden, dass dem Drittschuldner nur der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nicht aber der Vollstreckungstitel zur Verfügung steht. Anstelle von „zuzüglich ... DM Zinsen täglich ab dem ...“ sind besser als zukünftige Leistung „... Prozent Zinsen aus ... DM ab dem ...“ zu fordern.
Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 10/2000, Seite 139