01.08.2000 · Fachbeitrag · Pfändungsauftrag
Vermeiden Sie Probleme bei einem Verwertungsaufschub nach § 813a ZPO
| Bei der Mobiliarvollstreckung stehen dem Gläubiger zwei Möglichkeiten der Ratenzahlung durch den Schuldner zur Verfügung: Bei fruchtloser Sachpfändung kann der Gerichtsvollzieher Ratenzahlung nach § 806b ZPO bewilligen (vergleiche Mock, VE 4/2000, 52); nach erfolgter Sachpfändung kommt ein Verwertungsaufschub nach § 813a ZPO bis zu einem Jahr in Betracht. Zur Durchführung einer kostengünstigeren Vollstreckung und zur Vermeidung zeitintensiver „Zwischenkorrespondenz“ mit dem Gerichtsvollzieher kann der Verfahrensablauf im Hinblick auf § 813a ZPO bereits durch geschickte Formulierungen im Vollstreckungsauftrag gesteuert werden. Worauf Sie dabei achten sollten, erläutert der folgende Beitrag. |
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