01.05.2001 · Fachbeitrag · Pfändungsschutz
Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind pfändbar
| Ein Gläubiger kann im Rahmen der Ehescheidung seines Schuldners etwaige Zugewinnausgleichsansprüche pfänden. Diese können mitunter beträchtliche Werte haben, vor allem wenn die Ehe von langer Dauer war oder wenn Grundvermögen vorhanden ist. Doch das Gesetz schränkt über § 852 Abs. 2 ZPO diese Möglichkeiten ein. Der folgende Beitrag zeigt deshalb, worauf Sie für eine erfolgreiche Pfändung achten sollten: |
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