01.09.2001 · Fachbeitrag · Pfändungstipp
Überzahlte Energiekosten sind pfändbar
| Jeder Schuldner, der einen eigenen Hausstand hat,bezieht Strom oder Gas von den jeweiligenEnergieversorgungs-Unternehmen. Auf die voraussichtlich anfallendenKosten hat der Schuldner als Verbraucher nach den jeweiligen Satzungenund Verordnungen Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden am Endedes Anrechnungsjahrs mit den tatsächlich entstandenen Kostenverrechnet. Nachzahlungsbeträge werden eingefordert, Gutschriftenentweder mit fälligen Leistungen verrechnet oder an denVerbraucher ausgezahlt. Spätestens bei Beendigung desVertragsverhältnisses sind dem Verbraucher vorhandeneÜberschüsse zu erstatten. Sein hierauf gerichteter Anspruchist pfändbar LG Koblenz 27.3.00, Rpfleger 00, 339. Dabei sindfolgende Besonderheiten zu beachten: |
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