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  • · Fachbeitrag · Pfüb-Formulare

    Ansprüche aus KFZ-Steuer in sechs Schritten richtig pfänden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Seit Jahresbeginn 2014 ist die Zuständigkeit für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kfz-Steuer von den Finanzämtern an den Zoll als Bundesbehörde übergegangen. Diese Tatsache muss der Verordnungsgeber hinsichtlich der mit Wirkung zum 1.11.14 geänderten amtlichen PfÜB-Formulare beachten. Nach wie vor ist der Anspruch auf Erstattung von Kfz-Steuer unter „Anspruch C“ aufgeführt. Als Drittschuldner ist dort fälschlicherweise weiterhin das Finanzamt aufgeführt. |

     

    So pfänden Sie Ansprüche aus KFZ-Steuer richtig

     

    • Schritt 1: Einträge auf Seite 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf  Pfändung

    ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln ( mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

     Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     

    ☒ Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten.

     

    1-4, 6, 8, 9

    (Bezeichnung der Seiten)

    aus und reiche diese dem Gericht ein.

     

    Datum (Unterschrift Antragsteller/-in)

     
    • Schritt 2: Einträge auf Seite 2

     Pfändungs-  und  Überweisungs-Beschluss

    in der Zwangsvollstreckungssache