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  • 04.03.2010 | Prozesskostenhilfe

    Keine automatische Anwaltsbeiordnung bei PKH-Pauschalbewilligung nach § 119 Abs. 2 ZPO

    Bei der Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen (BGH 10.12.09, VII ZB 31/09; Abruf-Nr. 100141).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zahlung restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 EUR und zur Erteilung entsprechender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sie hat beantragt, ihr für das Vollstreckungsverfahren PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres PKH bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abgelehnt. Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG vertrat hier in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzgerichte (z.B. LG Düsseldorf JurBüro 93, 361; LG Koblenz Rpfleger 05, 200; LG Deggendorf JurBüro 02, 662; LG Kleve Rpfleger 05, 54; LG Bayreuth JurBüro 00, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vorliegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht erkennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne die Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die Rechtsantragsstelle erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der Rechtsantragsstelle zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe.  

     

    Demgegenüber macht die Gläubigerin in der Rechtsbeschwerde geltend: