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  • 30.07.2010 | Rechtsanwaltsgebühren

    Vergütungstipps für einstweilige Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Vollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Anträge auf vorläufige Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung spielen in der Praxis eine bedeutende Rolle. Was beteiligten Anwälten oft nicht bewusst ist: Hierfür können gesonderte Vergütungsansprüche entstehen.  

     

    In diesen Fällen fallen gesonderte Gebühren an

    Die Nr. 3328, 3332 RVG VV regeln, dass für den Anwalt in folgenden Verfahren eine gesonderte 0,5-Verfahrens- bzw. 0,5-Terminsgebühr anfällt:  

    • vorläufige Einstellung, Beschränkung oder
    • Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder
    • einstweilige Einstellung oder
    • Beschränkung der Vollstreckung und Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind.

     

    Achtung: Durch die Normen werden alle Verfahren geregelt, die vor dem Gericht der Hauptsache oder dem Vollstreckungsgericht bezüglich der o.g. Verfahren durchgeführt werden. Wird ein entsprechender Antrag zugleich beim Vollstreckungs- und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal (Anm. zu Nr. 3328 RVG VV; § 15 RVG).  

     

    Gebühren setzen stets abgesonderte mündliche Verhandlung voraus