01.10.2007 | Staatsanleihen
Kaum Möglichkeiten der Vollstreckung wegen verunglückter Staatsanleihen in Deutschland
Die Vollstreckung in das Vermögen eines fremden Staates in Deutschland wegen der unterlassenen Rückzahlung von Inhaberschuldverschreibungen ist grundsätzlich möglich, soweit sich der fremde Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt (BGH 4.7.07, VII ZB 6/05, Abruf-Nr. 072530). |
Sachverhalt
Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es: „In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benachrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwendbaren Recht berechtigt ist.“ Das LG verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 EUR und Zinsen an den Gläubiger Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in Konten, die die Schuldnerin bei der Drittschuldnerin unterhält. Der Botschafter der Schuldnerin in Deutschland erklärte nun, dass diese Konten „allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Angestellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschaftsräume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen Ausgaben bestimmt ... Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen.“
Während das AG einen PfÜB erlassen hat, hat das LG – nun bestätigt vom BGH – den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückgewiesen.
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