01.05.2005 | Steuererstattungsansprüche
Lohnsteuererstattung genießt keinen Pfändungsschutz nach § 850k ZPO
1. Bei einer Lohnsteuererstattung handelt es sich weder um Einkünfte des Schuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch um eine sonstige Vergütung, die ihm aus der Arbeit oder Dienstleistung zusteht. |
2. Von den Pfändungsfreigrenzen des § 850c BGB wird der Lohnsteuererstattungsbetrag nicht erfasst, denn der Lohnsteuerabzugsbetrag, den der Arbeitgeber vom Lohn an das Finanzamt abführen muss, ist nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens i.S. der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO. |
3. In den Fällen der Pfändung des auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Steuererstattungsbetrags ist nur § 765a ZPO anwendbar. Eine sittenwidrige Härte ist bei der Pfändung von grundsätzlich frei pfändbaren Lohnsteuerrückerstattungen in der Regel nicht gegeben. |
4. Ein Fall der sittenwidrigen Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner mit der erwarteten Lohnsteuerrückerstattung den Unterhalt für die Tochter zahlen wollte. Denn Unterhaltszahlungen sind grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen zu begleichen. |
(LG Duisburg 29.6.04, 7 T 156/04, ZVI 04, 399, Abruf-Nr. 051167) |
Praxishinweis
Nach § 850k werden wiederkehrende Einkünfte der in §§ 850bis 850b ZPO bezeichneten Art, insbesondere das Arbeitseinkommen auf Antrag pfändungsfrei gestellt. Voraussetzung: Das Einkommen wird auf ein Konto eingezahlt und ist insbesondere nach § 850c ZPO pfändungsfrei.
Dem LG ist zuzustimmen, dass eine Lohnsteuererstattung nicht unter diese Regelung fällt. Es fehlt schon an dem Merkmal der wiederkehrenden Leistung.
Es ist anerkannt, das auch die unter § 850i ZPO fallenden Einmalleistungen keinen Schutz nach § 850k ZPO genießen. § 765a ZPO kann so nicht dazu genutzt werden, andere Gläubiger, etwa Unterhaltsgläubiger, zu bevorzugen.
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