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  • 29.05.2008 | Steuerpfändung

    Auch das noch: BGH gibt Rechtsprechung zur Pfändung von Steuererstattungsansprüchen auf

    Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen (BGH 27.3.08, VII ZB 70/06, Abruf-Nr. 081277).

     

    Sachverhalt

    Aufgrund einer titulierten Forderung gegen den Schuldner hat der Gläubiger einen PfÜB wegen der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt (FA) erwirkt. Der Gläubiger hatte ursprünglich beantragt, ihn zu ermächtigen, das Antragsrecht des Schuldners gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegenüber dem FA auszuüben und die Einkommensteuererklärungen zu erstellen, zu unterzeichnen und der Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschließlich eventuell notwendiger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gemäß §§ 163, 227 AO. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger nun beantragt, gemäß § 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass er oder eine von ihm beauftragte dritte Person berechtigt ist, die für die Durchsetzung des gepfändeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und Anträge zu stellen, ggf. auch klageweise gegenüber der Drittschuldnerin geltend zu machen, um die gepfändeten Steuererstattungsansprüche zu realisieren. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH gibt seine bahnbrechende Entscheidung vom 12.12.03 (IXa ZB 115/03, VE 04, 37) zum Nachteil der Gläubiger auf. Nach dieser Entscheidung konnte der Gläubiger nach der Pfändung und Überweisung eines Steuererstattungsanspruchs vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO auch die Abgabe der Steuererklärung verlangen. Kam er dem nicht nach, konnte der Anspruch nach § 888 ZPO durch Zwangsmittel, regelmäßig Zwangshaft, durchgesetzt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass der BGH damit die Möglichkeiten der Gläubiger nachhaltig gestärkt hat und in einer Vielzahl von Fällen nun die Steuererklärung abgegeben wurde.  

     

    Im konkreten Fall ist der Gläubiger fehlerhaft vorgegangen, indem er zunächst eine Pfändung des nach st.Rspr. höchstpersönlichen Antragsrechts des Schuldners betrieben hat und dann in der Beschwerdeinstanz nach § 887 ZPO statt nach § 888 ZPO vorgegangen ist. Dies gab dem BGH Gelegenheit sich nun erneut mit der Sache zu befassen. Er stellte fest: