01.11.2000 · Fachbeitrag · Teilzahlungsvereinbarungen
Vermeiden Sie die Risiken im Insolvenzfall
| So genannte Verfalls- und Wiederauflebensklauseln (= Teilzahlungsvereinbarungen) zwischen Gläubiger und Schuldner sind in der Praxis oft brüchig, weil der Schuldner die Zahlungsvereinbarung nicht halten kann (zu deren korrekten Formulierung: Blöcker, VE 2/2000, 15). Doch auch die Anfechtungsvorschriften nach §§ 130 ff. InsO machen bereits geleisteten Teilzahlungen an den Einzelzwangsvollstreckungs-Gläubiger nachträglich das Leben schwer, wenn es zur Insolvenz des Schuldners kommt. Der folgende Beitrag weist auf typische Risiken hin. |
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