04.08.2009 | Umgangsrecht
Herausgabe von Personen und Umgangsregelungen: Das ändert sich
Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und Umgangsregelungen ist in den §§ 88 bis 94 FamFG geregelt.
Bezirksgerichtszuständigkeit
Örtlich zuständig für die Zwangsvollstreckung ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person zurzeit der Einleitung der Vollstreckung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 88 Abs. 1 FamFG).
Praxishinweis: Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Verfahren, die die Herausgabe von Personen betreffen, oft neue Ermittlungen - etwa zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung anzuhaltenden Elternteils - durchgeführt werden müssen, für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständigen Behörde erhebliche Bedeutung zukommen kann (BGH FamRZ 86, 789).
Pflicht zur Unterstützung durch Jugendamt
Gemäß § 88 Abs. 2 FamFG besteht eine Unterstützungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Gericht bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die die Herausgabe, das Sorge- oder Umgangsrecht zum Gegenstand haben.
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