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  • 22.12.2010 | Unterhaltsvollstreckung

    Gesetzliche Unterhaltspflichten bei Bemessung des Pfändungsfreibetrags voll zu berücksichtigen

    Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH 5.8.10, VII ZB 101/09, Abruf-Nr. 104139).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung. Er hat einen PfÜB erwirkt, in dem der dem Schuldner monatlich verbleibende pfandfreie Betrag auf 800 EUR festgesetzt worden ist. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind kraft Gesetzes zum Unterhalt in Höhe von 250 EUR monatlich verpflichtet. Außerdem zahlt er in monatlichen Raten von 100 EUR eine Geldstrafe ab. Wegen dieser Beträge hat er beantragt, den pfandfreien Betrag auf 1.200 EUR zu erhöhen. Mit Beschluss vom 2.2.09 hat der Rechtspfleger den pfandfreien Betrag auf 983 EUR festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Er hat dabei die Zahlung auf die Geldstrafe nicht und die weitere Unterhaltsverpflichtung des Schuldners nur in Höhe von 172,20 EUR anerkannt, da der Schuldner nur diesen Betrag monatlich im Durchschnitt tatsächlich geleistet hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, die Frage, ob im Rahmen des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder der tatsächlich geleistete Betrag maßgeblich sei, sei noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der BGH sieht die Rechtsbeschwerde als zulässig und begründet an, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht im Rahmen von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seinem weiteren Kind nur in der tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen. Was der Schuldner tatsächlich leistet, ist zunächst unerheblich (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850d Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. 8).  

     

    Umstritten ist allerdings, ob die Berücksichtigung auch nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (MüKo/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 27; LG Berlin, DAmtsV 76, 661) oder ausschließlich in Höhe des gesetzlichen Anspruchs (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850d Rn. 11, 11a; OLG Frankfurt NJW-RR 00, 220, LG Detmold Rpfleger 00, 340).