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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · VE-Praxis

    Wenn der Schuldner die Lohnsteuerklasse wechselt: Verhindern Sie Pfändungsausfälle

    | Häufiger als man denkt, versucht ein Schuldner nach einer Lohnpfändung dem Gläubiger dadurch ein Schnippchen zu schlagen, dass er die Lohnsteuerklasse wechselt. So ergeben sich z.B. für den Gläubiger durch den Wechsel von der Steuerklasse III in die Steuerklasse V Nachteile, weil sich das Nettoeinkommen des Schuldners verringert. Dadurch wird ein geringerer Betrag nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO berechnet. Insbesondere bei einer Doppelverdienerehe werden solche taktischen Spielchen des Schuldners beobachtet. Dem nicht schuldnerischen Ehegatten kommt durch die für den Schuldner günstigere Lohnsteuerklassenwahl ein höheres Nettoeinkommen zugute, auf das der Gläubiger nicht zugreifen kann. Der folgende Beitrag erläutert, mit welchen Argumenten sich der Gläubiger hiergegen zur Wehr zu setzen kann. |