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  • 02.03.2011 | Verfahrensrecht

    Wie muss die anwaltliche Beglaubigung von Schriftstücken aussehen?

    von RA und Notar Wolfgang Schröder, Emmerich am Rhein

    Der rechtsanwaltliche Beglaubigungsvermerk muss ausreichend erkennen lassen, dass mit ihm auch bestätigt werden soll, dass Anzahl und Inhalt der Anlagen den dem Originalschriftsatz beigefügten Anlagen entsprechen (AG Emmerich 4.10.10, 6a M 873/10, Abruf-Nr. 110156).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Im Rahmen einer mietvertraglichen Regelung schrieben die Prozessbevollmächtigten des Vermieters den (ausgezogenen) Mieter an und übersandten dabei auch eine Forderungsaufstellung. Die Zustellung des Schreibens sollte durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Die Blätter des Originalanschreibens waren miteinander durch Heftklammern verbunden. Zwecks späterer Verbindung mit der Zustellurkunde lag eine als beglaubigte Abschrift beigefügte Kopie an, deren Blätter ebenfalls mit Heftklammern verbunden waren. Der Beglaubigungsvermerk war auf der zweiten Seite unterhalb der Grußformel vorgenommen worden (Ende des Anschreibens). Die Forderungsaufstellung wurde nicht gesondert beglaubigt. Zusammen mit der Übersendung der zugestellten (beglaubigten) Abschrift schickte der Gerichtsvollzieher eine Kostennote für die Beglaubigung von Schriftstücken zu.  

     

    Nach Auffassung des Gerichtsvollziehers (und des später befragten Bezirksrevisors) waren hier die Blätter nicht so verbunden, dass eine Auflösung der Verbindung nur unter Substanzzerstörung möglich gewesen wäre. Es habe nur eine Verbindung durch einfache Heftung vorgelegen. Laut Zöller (ZPO, 27. Aufl., § 69 Rn. 8) werde es nur als genügend angesehen, wenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart verbundenen Blatt angebracht ist, dass entweder die Auflösung der Verbindung mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (z.B. Heften mit Faden oder Anleimen) oder sonst eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist. Die Bevollmächtigten des Vermieters meinten, dass durch die Verbindung der Zustellurkunde mit der als beglaubigten Abschrift gekennzeichneten „Beilage zum Originalanschreiben“ eine hinreichende körperliche Verbindung vorliege. Der Gerichtsvollzieher hätte keine weitere Beglaubigungstätigkeit abrechnen müssen (und dürfen).  

     

    Das AG Emmerich hat durch Beschluss vom 4.10.10 die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers kostenpflichtig zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass gemäß § 192 Abs. 2, S. 1 HS 1 ZPO der Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke beglaubigen müsse, sofern diese nicht bereits zu einer hierzu befugten Person ausreichend beglaubigt worden seien. Sofern das zuzustellende Schriftstück aus mehreren Blättern bestehe, müsse der Beglaubigungsvermerk eindeutig erkennbar machen, dass er den Gleichlaut aller Seiten (Blätter) des Schriftstücks bestätigt. Das gelte auch für Anlagen, auf die das zuzustellende Schriftstück Bezug nehme, und die für dessen Verständnis und Bewertung von Bedeutung seien. Hinreichende Erkennbarkeit in diesem Sinne sei gegeben, wenn jede Seite des Konvoluts mit der Überschrift „beglaubigte Abschrift“ versehen und am Schluss der Seite unterschrieben sei. Ausreichend sei aber auch, wenn der Beglaubigungsvermerk am Ende des Konvoluts - auf der letzten Seite oder einem zusätzlichen Blatt - derart angebracht sei, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich oder sonst eine körperliche Verbindung als dauerhaft gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen sei.