01.12.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Der VE-Maßnahmenkatalog gegen die drohende Verjährung der Vollstreckungskosten
| Die Verjährung des Ersatzanspruchs für Vollstreckungskosten ist bisher weder im BGB noch in der ZPO ausdrücklich geregelt. Es ist daher fraglich, ob der Erstattungsanspruch nach § 788 ZPO der Regelverjährung des § 195 BGB (3 Jahre) oder der Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (30 Jahre) für rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterfällt. Trifft die erste Alternative zu, bedeutet dies, dass alle Ansprüche auf Erstattung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO, die vor dem 1.1.02 entstanden sind, mit Ablauf des 31.12.04 verjähren, wenn sie nicht zuvor festgesetzt wurden oder die Verjährung gehemmt wurde bzw. neu begonnen hat. |
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