Vollstreckungskosten Die notwendigen Kosten der Vollstreckung von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden einerseits nicht von der Kostengrundentscheidung des Vollstreckungstitels erfasst, während der Schuldner andererseits nach materiellem Recht zur Erstattung der unmittelbaren Vollstreckungskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verpflichtet ist. Um die Notwendigkeit der erneuten Titulierung dieser Ansprüche zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 788 ZPO eine gesetzliche Erstattungsnorm geschaffen. Notwendige Vollstreckungskosten werden ersetzt Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last, die zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind, also keines gesonderten Vollstreckungstitels mehr bedürfen. Titel für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ist somit der Vollstreckungstitel in der Hauptsache. Praxishinweis: Hat der Schuldner, nachdem bereits Vollstreckungskosten angefallen sind, die Hauptforderung erfüllt, können die Vollstreckungskosten auch isoliert vollstreckt werden. Der Gläubiger sollte allerdings darauf achten, dass er bis zu deren Ausgleich den Titel nicht herausgibt. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören nach § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO auch die Kosten zur Erlangung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Weiter gehören hierzu die eigentlichen Vollstreckungskosten, das heißt die
Beachtet werden muss, dass § 788 ZPO nur die unmittelbaren Vollstreckungskosten umfasst, nicht aber Kosten, die lediglich aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstehen, insbesondere solche, die auch bei einer Erfüllung des Schuldners ohne Zwangsvollstreckung entstanden wäre (z.B. EMA-Anfrage, VE 04, 50). Hier ist der Gläubiger auf die Geltendmachung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche beschränkt. In diesen Fällen sind die Vollstreckungskosten notwendig Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind notwendig, wenn (kumulativ)
Gesamtschuldner: Vollstreckungskosten fallen allen Schuldnern zur Last Hat der Gläubiger einen einheitlichen Titel gegen mehrere Schuldner erwirkt, die als Gesamtschuldner haften, gilt diese gesamtschuldnerische Haftung nach § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung.
Vollstreckungsorgan prüft Anfall und Notwendigkeit der Kosten Das Vollstreckungsorgan muss jeweils prüfen, ob die mit dem Vollstreckungsauftrag mitgeteilten und in der Forderungsaufstellung aufgeführten Kosten der Zwangsvollstreckung tatsächlich notwendig waren und in der angegebenen Höhe entstanden sind. Der Gläubiger muss dabei die geltend gemachten Kosten glaubhaft machen, das heißt durch beglaubigte Abschriften von Kostenrechnungen und im übrigen durch die Versicherung an Eides statt bzw. anwaltliche Versicherung. Praxishinweis: Weist der Gerichtsvollzieher einzelne oder alle Kostenansätze als nicht notwendig zurück, kann der Gläubiger dagegen nach § 766 Abs. 2 ZPO mit der Erinnerung vorgehen (Goebel, VE 03, 114). Soweit das Vollstreckungsgericht die Kostenansätze als nicht notwendig ansieht, kommt hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO in Betracht. Kosten können auch tituliert werden Oft befürchtet der Gläubiger, dass das Vollstreckungsorgan die weiteren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung bestreitet - etwa bei hohen Detektiv- oder Auskunftskosten - und sich dadurch die Vollstreckung zu seinem Nachteil verzögert. Hier kann er Streitfragen um die Notwendigkeit der Kosten frühzeitig klären, indem er beantragt, die Kosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festzusetzen. Praxishinweis: Werden die Vollstreckungskosten festgesetzt, erfolgt ihre Vollstreckung unmittelbar aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, ohne dass das Vollstreckungsorgan Notwendigkeit oder Höhe beanstanden kann. Hier ist darauf hinzuweisen, dass vielfach von den Vollstreckungsgerichten die Ansicht vertreten wird, der Gläubiger habe neben dem Nachweis der entstandenen Kosten auch den Vollstreckungstitel in der Hauptsache im Original vorzulegen. Diese Auffassung ist falsch: Aus § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO ergibt sich eindeutig, dass zum Ansatz der Kosten Glaubhaftmachung genügt. Daher genügt die Vorlage des Titels in Kopie. § 788 Abs. 2 ZPO regelt die bisherige Streitfrage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung. Ist eine Vollstreckungshandlung beim Vollstreckungsgericht anhängig, entscheidet es über den Festsetzungsantrag. Anderenfalls ist das Vollstreckungsgericht zuständig in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat. Nur bei Vollstreckungen nach §§ 887, 888, 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht. Da es sich um im 8. Buch der ZPO geregelte Gerichtsstände handelt, sind sie nach § 802 ZPO ausschließlich. | ||||||||||||
Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 04/2004, Seite 64 |
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 64 | ID 107703