01.09.2005 | Vollstreckungskosten
Forderungspfändung: Maßgeblich für die Gebühren ist die zu vollstreckende Forderung
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG regelt, dass bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstands der Wert dieses Gegenstandes maßgebend ist, wenn er niedriger ist als der Wert der zu vollstreckenden Forderung. Es muss daher ein Vergleich zwischen beiden Forderungen stattfinden. Um den Schuldner vor überhöhten Kostenforderungen zu schützen, muss der Anwalt des Gläubigers hierzu nachvollziehbare Angaben machen, sonst berechnet sich seine Vergütung nur in Höhe der Mindestgebühr von 10 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG. Das LG Koblenz hat nun durch Beschluss vom 13.6.05 (2 T 330/05 n.v.; Abruf-Nr. 052391) entschieden, dass – entgegen dem o.g. Gesetzeswortlaut – bei einer beantragten Forderungspfändung grundsätzlich der Wert der zu vollstreckenden Forderung als Grundlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dient.
Gläubiger kennt zu Beginn der Vollstreckung Wert der Forderung nicht
Die Kammer vertritt richtigerweise die Auffassung, dass ein Gläubiger zu Beginn der Vollstreckung meist nicht in der Lage ist, den Wert der zu pfändenden Forderung zuverlässig zu prognostizieren. Diese gilt vor allem, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Geschäftskonto gepfändet werden soll. In diesen Fällen besteht stets die Gefahr, dass ein PfÜB „ins Leere“ geht und somit immer nur die Mindestgebühr anfällt.
Entscheidend sind die Erwartungen des Gläubigers
Maßgeblich ist vielmehr, wie hoch der Wert des Pfandgegenstands nach Erwartung des Gläubigers ist, d.h. welchen Erfolg dieser sich von der Durchführung der Pfändungsmaßnahme verspricht (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., „Pfändung“, Rn. 3585). Im Regelfall hat ein Gläubiger stets die Erwartung, dass die Pfändung seine Forderung erfüllt. Deshalb ist der Wert der gepfändeten Forderung in solchen Fällen nicht geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung.
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