01.06.2010 | Vollstreckungskosten
Keine gesonderte Vergütung für Vollstreckungserinnerungen
Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an (BGH 28.01.10, VII ZB 74/09, Abruf-Nr. 101063). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Die Gläubigerin verlangt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 408,17 EUR für das Verfahren der Erinnerung. Sie hat gegen den Schuldner einen PfÜB wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalts erwirkt. Nach Erledigung des Verfahrens hat das AG dem Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 hat das AG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH wies die zulässige Rechtsbeschwerde als unbegründet mit folgender Argumentation zurück:
Der BGH hat bereits unter der Geltung von § 57 Abs. 1 S. 1 BRAGO entschieden, dass in der Zwangsvollstreckung durch die 3/10-Gebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten wird, sofern sie dieselbe Angelegenheit betrifft (VE 05, 21). In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gehört auf Seiten des Schuldners die Erinnerung, mit der er sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet.
Achtung: Der Gesetzgeber hat in Art. 20 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 06, 3614) § 19 Abs. 2 RVG dahin geändert, dass als Nr. 2 eingefügt wurde: "... die Erinnerung nach § 766 ZPO ...,". Er hat dies damit begründet (BR-Drucksache 550/06, S. 118), dass die Tätigkeit im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Rechtszug gehöre und keine besondere Gebühr auslöse. Dies sei im Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.05 ausweislich der Begründung zu Art. 3 Nr. 3500 VV RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 218) nicht bedacht worden. Daher solle nun ausdrücklich geregelt werden, dass die Vollstreckungserinnerung zur Vollstreckungsangelegenheit gehöre.
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