01.03.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Kosten einer Einwohnermeldeamts-Anfrage sind mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten
| Während eines Vollstreckungsverfahrens deckt die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann keine weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO verlangt werden (BGH 12.12.03, IXa ZB 234/03 n.v., Abruf-Nr. 040324). |
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