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  • 06.10.2009 | Vollstreckungskosten

    Kostenerstattung bei späterer Ersetzung des Vollstreckungsbescheids durch Prozessvergleich

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB) während der Einspruchsfrist vollstreckt oder dem Schuldner Wiedereinsetzung gewährt wird und nach Einspruchseinlegung mit dem Schuldner im Erkenntnisverfahren ein Vergleich geschlossen wird. Kann der Gläubiger, der bereits aus dem VB vollstreckt hat, die Kosten der Zwangsvollstreckung verlangen?  

     

    Beispiel

    Gläubiger G. hat wegen 10.000 EUR gegen Schuldner S. einen VB erwirkt. Nach Zustellung des VB, aber vor Ablauf der Einspruchsfrist, erwirkt G. einen PfÜB in das Arbeitseinkommen des S. Hierfür hat der Rechtsanwalt des G. insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 197,30 EUR gemäß RVG berechnet.  

     

    S. legt innerhalb der Einspruchsfrist Widerspruch gegen den VB ein. Im anschließenden Klageverfahren einigen sich die Parteien darauf, dass zur Abgeltung aller Ansprüche S. an G. insgesamt 6.000 EUR zahlt. Weiterhin wird folgende Regelung getroffen:  

     

    „Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ... Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“  

     

    Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Ist ein VB, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH NJW-RR 04, 503, Abruf-Nr. 032507).  

     

    Praxishinweis: Zur Frage, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem VB, der später durch einen Prozessvergleich ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO gegen den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann, werden unterschiedliche Meinungen vertreten.