04.03.2010 | Vollstreckungskosten
Mehrvertretungszuschlag in WEG-Prozessen: Gläubiger aufgepasst!
1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH 15.3.07, V ZB 77/06, Abruf-Nr. 071505). |
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbands hätte umgestellt werden müssen. |
(BGH 10.12.09, VII ZB 88/08; Abruf-Nr. 100226) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Personen im Vollstreckungsverfahren. Die Gläubiger sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die von der Schuldnerin als Bauträgerin errichtet wurde. Die Schuldnerin wurde u.a. rechtskräftig verurteilt, an die Gläubiger über 40.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustellung des Urteils haben die Gläubiger über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen dieses Betrags, der Zinsen und der Kosten des Vollstreckungsauftrags beauftragt, wobei sie eine 2,0 Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Personen nach RVG VV Nr. 1008 zuzüglich Umsatzsteuer geltend machten.
Auf die gegen die Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers eingelegte Erinnerung der Schuldnerin hat das AG als Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen der Erhöhungsgebühr des Gläubigervertreters mit der Begründung eingestellt, diese Gebühr sei nicht erstattungsfähig, nachdem die Klage erst nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 2.6.05 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden sei. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht den Beschluss des AG abgeändert und die Erinnerung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, die der BGH als unbegründet zurückwies.
Entscheidungsgründe
Die von den Gläubigern für die Zwangsvollstreckung geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. RVG VV Nr. 1008 ist erstattungsfähig. Die hierdurch entstandenen Kosten sind aus folgenden Gründen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung:
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