01.01.2003 · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Vollstreckungskosten sollten unbedingt tituliert werden
| Das seit dem 1.1.02 geltende Schuldrechts-Modernisierungsgesetz hat starke Auswirkungen auf das Vollstreckungsrecht (vgl. VE 01, 160). Die wohl einschneidendste Änderung für Gläubiger besteht darin, dass die bis zum 31.12.01 geltende 30-jährige Verjährungsfrist durch eine 3-jährige Frist (§ 195 BGB) ersetzt wurde. Insbesondere bei Vollstreckungskosten kann dies böse Überraschungen nach sich ziehen, wenn der Gläubiger diese mit dem titulierten Hauptanspruch nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO beitreiben lassen will. Während solche Kosten bis zum 31.12.01 regelmäßig mit der titulierten Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen, gilt seit dem 1.1.02 nur noch die kürzere Frist. |
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