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  • 15.04.2010 | Vollstreckungskosten

    Vorbereitungskosten des Drittschuldnerprozesses: So begründen Sie die Notwendigkeit richtig

    Vorbereitungskosten einer Drittschuldnerklage können gegen den Schuldner nach der BGH-Rechtsprechung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden (VE 10, 52). Im Folgenden stellen wir dar, wie Sie als Gläubiger solche Kosten zur Festsetzung gegenüber dem Vollstreckungsgericht begründen:  

     

    Aus § 788 ZPO ergibt sich, dass der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts als Kostenfestsetzungsorgan die Notwendigkeit angemeldeter Zwangsvollstreckungskosten prüfen muss. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des BGH nur vor, wenn die Vorbereitungskosten vom Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH VE 06, 124).  

     

    Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Drittschuldner die verlangten Fragen der Drittschuldnererklärung als nicht begründet beantwortet. Eine Haftung des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet aus. Ebenso kommt wegen verspäteter Abgabe der gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu erteilenden Auskünfte eine Haftung des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn die verspätete Auskunft für den dem Gläubiger entstandenen Schaden, die wegen der Vorbereitung der Klage angefallenen Anwaltskosten, nicht kausal geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger die Entscheidung, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung trifft.