01.11.2007 | Vollstreckungspraxis
Als Gläubiger auf die Insolvenzquote zugreifen
Im Rahmen schwindender Vollstreckungsmöglichkeiten durch immer mehr eröffnete Insolvenzverfahren müssen Gläubiger vermehrt außergewöhnliche Wege gehen. Stellen Sie sich dazu folgenden Fall vor:
Beispielsfall |
Gläubiger G. betreibt die Vollstreckung gegen Schuldner S. Dieser gibt die e.V. ab und teilt darin – zutreffend – mit, dass er Außenstände gegenüber der X-GmbH und diese als Insolvenzgläubiger auch zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Es ist mit einer Quote von ca. 20 Prozent zu rechnen. Die Forderung des G. wäre damit gedeckt. Kann G. im Rahmen einer Pfändung auf die auszuzahlende Quote zugreifen? Wenn ja, wer ist dann Drittschuldner? |
Problem: Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger
Stellt sich heraus, dass G. selbst Insolvenzgläubiger im Verfahren gegen die X.-GmbH ist, scheidet eine Vollstreckung aus. Insolvenzgläubiger dürfen nämlich während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 89 InsO keine Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Grund: Sie würden sich gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern einen Vorteil verschaffen. G. müsste seine Ansprüche also zum Insolvenzverfahren anmelden.
Lösung: Als Neugläubiger zugreifen
Eine Pfändung wäre aber möglich, wenn G. Neugläubiger der X.-GmbH wäre. Das in § 89 InsO manifestierte Vollstreckungsverbot gilt nämlich nur für Insolvenzgläubiger. Das sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass alle persönlichen Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner erworben haben, keine Insolvenzgläubiger sind. Gleiches gilt für solche Personen, denen im Verfahren gegenüber der X.-GmbH keine Gläubigerstellung zukommt.
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