01.07.2005 | Vollstreckungspraxis
Bevorrechtigte Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO aus Sicht des Gläubigers
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung betrieben, muss der Gläubiger sich bei der Lohnpfändung nicht mit der Beschränkung auf die pfändungsfreien Beträge nach § 850c ZPO zufrieden geben. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Grenzen des § 850c ZPO bestimmen. Dem Schuldner ist dann nur soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Der Beitrag fasst zusammen, was dabei für Gläubiger zu beachten ist.
Stichtag 1.7.05: Privilegierung gewinnt an Bedeutung
Der Privilegierung von Gläubigern, die nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstrecken, kommt im Hinblick auf die zum 1.7.05 erneut erheblich angehobenen Pfändungsfreigrenzen eine besondere Bedeutung zu. Schon angesichts des Grundfreibetrags von 985,15 EUR (+ 5,93 Prozent) laufen viele Lohnpfändungen ins Leere (Goebel, VE 05, 104, mit den neuen Pfändungstabellen und Mock, VE 05, 97, zum Übergang bei Lohn- und Kontopfändungen).
Praxishinweis: Die Privilegierung bezieht sich nur auf das eigentliche Arbeitseinkommen. Die Bezüge nach § 850a Nr. 1, 2und 4 ZPO können nicht bevorrechtigt gepfändet werden (Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 850f Rn. 8).
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